§ 189 – Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen, die durch drei teilbar sein muss. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 21. (2) Der Aufsichtsrat setzt sich bei Vereinen, für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, zusammen aus Aufsichtsratsmitgliedern, die von der obersten Vertretung gewählt werden, und aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Bei den übrigen Vereinen setzt sich der Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die von der obersten Vertretung gewählt werden. (3) Für den Aufsichtsrat gelten § 30 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz, § 96 Absatz 4, die §§ 97 bis 100, 101 Absatz 1 und 3, die §§ 102 und 103 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 104 bis 111, 112 bis 116 des Aktiengesetzes entsprechend. Die dort der Hauptversammlung übertragenen Aufgaben hat hier die oberste Vertretung wahrzunehmen. Das Antragsrecht nach § 98 Absatz 2 Nummer 3 und § 104 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes steht jedem Mitglied der obersten Vertretung zu. Neben § 116 des Aktiengesetzes tritt Absatz 4. (4) Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten die in § 188 Absatz 2 genannten Handlungen vorgenommen werden.
Kurz erklärt
- Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen, kann aber auf bis zu 21 Mitglieder erweitert werden, wobei die Anzahl durch drei teilbar sein muss.
- Bei bestimmten Vereinen gibt es sowohl von der obersten Vertretung gewählte Mitglieder als auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.
- Für den Aufsichtsrat gelten bestimmte Regelungen des Aktiengesetzes, die auch die Aufgaben der obersten Vertretung betreffen.
- Jedes Mitglied der obersten Vertretung hat das Recht, Anträge zu stellen.
- Aufsichtsratsmitglieder müssen Ersatz leisten, wenn sie nicht eingreifen, obwohl sie von bestimmten Handlungen wissen.